Co-Preisträgerin Friedensnobelpreis

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen Handicap International e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach §51 ff. der Abgabenordnung ("AO") in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO);
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
  • die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
  • die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
  • die Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 AO);
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 15 AO) und
  • die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Maßnahmen der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, der Unfallverhütung, des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsbeschädigte sowie Menschen mit Behinderungen und des Entwicklungswesens;
  • die Verbesserung der Hilfe für und Versorgung von besonders hilfsbedürftige(n) und behinderte(n) Menschen auf nationalem und internationalem Gebiet;
  • die Durchführung medizinischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer und juristischer Präventivmaßnahmen; dazu gehören Maßnahmen zur Beseitigung der Bedrohung durch Landminen und anderer Überreste von bewaffneten Konflikten.

(4) Der Verein kann über jegliche Zustände, die gegen die Menschenrechte verstoßen, berichten. Des Weiteren kann der Verein sich ähnlichen Initiativen anderer Vereinigungen anschließen und als Mitglied anderen Organisationen und Netzwerken beitreten

§ 3 Vereinsmittel

(1) Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  1. Durchführung von Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen für hilfsbedürftige Menschen vor Ort durch:
  • allgemeine Projektsteuerung (Planung, Durchführung, Evaluierung, Berichterstattung);
  • Sammeln von Geldmitteln zur Finanzierung der Projekte und
  • Rekrutierung und Entsendung von Fachkräften und fachkompetenten Freiwilligen in Inund Auslandsprojekte;
  1.   Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Politik in Bezug auf die vom Satzungszweck vorgegebenen Themengebiete;
  2. Förderung der Handicap International Federation durch:
  •   Rekrutierung von Fachpersonal;
  • Sammeln von Geldmitteln und deren Zuwendung an Handicap International Federation für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und
  • Informationsaustausch.

 

(2) Der Verein verfolgt seine Aktivitäten ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Erwägungen, d.h. die Arbeit des Vereins ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, durch Beiträge und öffentliche Zuschüsse sowie durch die Erträge aus Vereinsmitteln gemäß § 58 der Abgabenordnung.

 

§ 4 Selbstlosigkeit - Verwendung der Vereinsmittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Können die eingeworbenen Spenden nicht, nicht ganz oder nicht zeitnah für das beworbene Projekt oder Programm ausgegeben werden, so können die Mittel auch anderen satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand entscheidet nach Widerspruch des Antragstellenden die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (der bei Bedarf in Raten gezahlt werden kann) per Lastschrifteneinzug zu entrichten. Die Fälligkeit und jährliche Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und bezieht sich jeweils auf die Folgejahre.

(4) Für den Fall, dass Mitglieder an Projektreisen von HI teilnehmen oder sich ehrenamtlich für HI engagieren, unterliegt diese Aktivität gesonderten HI-Richtlinien (ethische Leitlinien, Code of Conduct etc.).

(5) Ehrenmitglieder werden Personen, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben oder leisten. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag vom Vorstand aufgenommen, dabei gelten die Stimmrechts- und Anwesenheitsregelungen nicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch posthum verliehen werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres

  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung, mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres;
  • mit dem Tod des Mitglieds oder, bei juristischen Personen, durch deren Auflösung;
  • automatisch, wenn sich ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug befindet und der Mitgliedsbeitrag innerhalb von drei Monaten nach der - nach Eintritt des Zahlungsverzugs erfolgten - Absendung eines eingeschriebenen Mahnschreibens nicht einbezahlt wurde. lnnerhalb dieses Zeitraums besteht für das Mitglied die Möglichkeit, den ausstehenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen sowie sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft wird das ausgeschiedene Mitglied informiert;
  • durch Ausschluss aus dem Verein nach schriftlichem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mitteilung der Beschwerdegründe persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Ein Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden; oder
  • nach Auflösung des Vereins.  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung seines Stimmrechts entweder in Person oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter, der jedoch höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf.

(2) Es ist jedem Vorstandsmitglied und jedem ordentlichen Vereinsmitglied untersagt, im Namen des Vereins Handicap International e.V. oder im Namen der Handicap International Federation an kollektiven Kundgebungen parteipolitischer oder konfessioneller Art teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand erteilt seine ausdrückliche Zustimmung.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres statt, nach Möglichkeit abwechselnd in München und Berlin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Alle Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auch als virtuelle Online-Konferenzen durchgeführt werden, sofern der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die gleiche Anzahl ordentlicher Mitglieder ohne Vorstandsmandat wie anwesende oder vertretene Mitglieder des Vorstands und hauptamtlich beim Verein angestellte Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.

(4) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlusse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl des Vorstands;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
  • Wahl der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über die Jahresbilanz;
  • Beschluss über den von Vorstand und Geschäftsführung aufgestellten Vereinshaushalt inklusive der darin enthaltenen Maßnahmen für das darauffolgende Rechnungsjahr;
  • Satzungsänderungen;
  • Vereinsauflösung.

§ 9 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben ordentlichen Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus den eigenen Reihen eine*n Vorsitzende*n, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n und eine*n Kassenführer*in.

(2) Es gilt der Grundsatz, dass Vorstandskandidat*innen den Verein kennen sollen, bevor sie in den Vorstand gewählt werden können. Vorstandskandidat*innen sind entweder bereits Mitglied des Vereins oder werden in der Mitgliederversammlung, in der sie sich zur Wahl stellen, zuvor als Vereinsmitglied aufgenommen. Vorstandsmitglieder sollten idealerweise über Erfahrung auf mindestens einem der Gebiete Finanzen, Recht, Personalwesen, Privates Fundraising, Institutionelles Fundraising, Öffentlichkeitsarbeit, Projektmanagement, Advocacy und Kampagnenarbeit, Humanitäre Hilfe oder Entwicklungszusammenarbeit verfügen.

(3) Vorstandsmitglieder sollten sich grundsätzlich dazu bereit erklären, auch an Vor-Ort-Besuchen internationaler Projekte von Handicap International teilzunehmen, um sich selbst ein Bild von den Projekten zu verschaffen und den Austausch auf Föderationsebene zu fördern.

(4) Vorstandsmitglieder dürfen in keinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Läuft die Amtszeit der amtierenden Vorstandsmitglieder ab, bevor ein neuer Vorstand gewählt wurde, bleiben sie nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(6) Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich nur zweimal möglich; ein Vorstandsmitglied kann grundsätzlich also maximal dreimal für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt werden. Ausnahmsweise kann ein Vorstandsmitglied für eine vierte Amtszeit von drei Jahren gewählt werden, wenn zuvor der/die Vorsitzende des Vorstands des Vereins (bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende, wenn es um die vierte Amtszeit des/der Vorsitzenden geht) dazu die Zustimmung erklärt hat.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein ordentliches, stimmberechtigtes Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Kooptationen ordentlicher Ersatzmitglieder sind nur möglich, soweit der Vorstand nach erfolgter Kooptation weiterhin mehrheitlich aus von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern besteht. Der Vorstand kann zudem auch maximal drei Personen als außerordentliche Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Kooptationen ordentlicher Ersatz- und außerordentlicher Vorstandsmitglieder können jeweils nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands erfolgen.

(8) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei ordentliche Mitglieder vertreten. Der Vorstand versammelt sich mindestens alle drei Monate, entweder in Präsenz oder virtuell. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands werden vollständig protokolliert. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

(9) Der Vorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins. Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt

(10) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte einem/einer Geschäftsführer*in zu übertragen. Der/die Geschäftsführer*in ist besondere*r Vertreter*in des Vereins gemäß § 30 BGB und als solche*r im Vereinsregister einzutragen. Er/sie vertritt den Verein in seinem/ihrem Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich und ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Der/die Geschäftsführer*in darf kein Vorstandsmitglied sein. Er/Sie darf für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben, in der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Organisation der Zusammenarbeit mit dem Vorstand geregelt werden.

(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(1) Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Für Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung muss mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Andernfalls wird die Mitgliederversammlung innerhalb

(2) von vierzehn Tagen erneut einberufen. In diesem Fall ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden bei Feststellung der Anzahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt, aber werden weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gewertet.

(3) Stehen bestimmte Satzungselemente der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, sofern dadurch der Satzungsinhalt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Satzungsänderungen müssen jedoch allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 8 Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

  • den Paritätischen Wohlfahrtsverband oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation, sofern diese im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses als gemeinnützig anerkannt ist. Diese Organisation hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden,

oder

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
    • die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO);
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
    • die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
    • die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO);
    • die Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 AO) und/oder
    • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 15 AO).

(2) Der Auflösungsbeschluss nach § 10 bestimmt zugleich den oder die Empfänger des Vermögens aus dem in Absatz 1 aufgeführten Empfängerkreis.

(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

München, 01. Juni 2022

Friederike Schulze Hülshorst,  Vorsitzende 2022

Dietmar Haberzettl, stellvertretender Vorsitzender 2022